Air in.ro.tec:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen



I. Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen liegen allen im Rahmen der Abwicklung von Kaufgeschäften

a) von der Fa. air in.ro.tec. GmbH, Weserstraße 4, 45768 Marl (Verkäufer) abgegebenen einseitigen Erklärungen

b) und allen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer zugrunde, sofern der Erklärungsgegner bzw. Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne des BGB ist.

2. Diese Bedingungen gelten des weiteren sinngemäß auch für alle nicht dem Kaufrecht unterliegenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, einschließlich Folgevereinbarungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, jedoch nur dann, wenn nicht zwingendes Recht entgegensteht.

3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird, dies gilt auch dann, wenn der Käufer auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung zwischen den vereinbarenden Parteien mehr finden, muss dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

4. Mündliche Erklärungen, wozu insbesondere auch die Erteilung von Rat in jeder Form gehört, sowie insbesondere mündliche Ergänzung, Abänderung oder Nebenabreden zu diesen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung des Verkäufers.

5. Verpflichtende Erklärungen, die durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Verkäufers gegenüber Käufer abgegeben werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung des Verkäufers. Dies gilt auch sinngemäß für etwaige Abänderungen des ursprünglichen Vertrages.


II. Angebot, Auftragsbestätigung, Qualitäts- und Mengenvorschriften, Rücktrittsrecht

1. Angebote des Verkäufers können vom Verkäufer bis zum Zugang der Annahmeerklärung vom Verkäufer zurückgenommen werden.

2. Der Käufer ist an seine Bestellung 20 Tage ab Zugang der Bestellung beim Verkäufer gebunden. Der Verkäufer ist berechtigt, innerhalb dieser 20 Werktage die Bestellung anzunehmen oder abzulehnen, es sei denn, dass aufgrund der befristeten Bestellung des Käufers vom Verkäufer eine unmittelbare Reaktion zu erwarten ist. Der Käufer wird von seiner Bestellung frei, wenn ihm innerhalb der vorgenannten Fristen keine Annahmeerklärung des Verkäufers zugeht, § 151 Satz 1 BGB bleibt unberührt.

3. (a) Ist nichts Abweichendes im Einzelfall vereinbart, (aa) so sind die zu dem Angebot des Verkäufers gehörenden Unterlagen ( z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte) nur annähernd maßgebend und deshalb nur im Rahmen der zulässigen Toleranzen verbindlich, (bb) gelten Ausstellungstücke oder Katalog-Abbildungen des Verkäufers und des Käufers als Typ-Muster und begründen keinen Anspruch des Käufers darauf, dass die bestellte Ware in allen Einzelheiten dem Muster bzw. den Unterlagen entspricht. Abweichungen, die die Gebrauchsfähigkeit oder den Wert der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, z.B. entsprechende branchenübliche und/oder herstellungsbedingte Abweichungen in Ausfall, Gewicht, Farbe, Breite, Wandstärke, Stücklänge und Ausrüstungen gelten als der Beschaffenheitsvereinbarung gemäß.

(b) Die Farbbeständigkeit des Kaufgegenstandes ist entscheidend von den jeweiligen Umwelteinflüssen (insbesondere Lichteinstrahlung) abhängig, so dass hierfür nur insoweit Gewähr übernommen wird für eine vergleichbare Qualität des Kaufgegenstandes mit der durchschnittlichen Beschaffenheit von Waren gleicher Art dritter Hersteller /Lieferanten. Braune PVC-Profile sind nur für den Einsatz mit Kaschierung vorgesehen. Daher kann bei Einsatz brauner PVC-Profile ohne Kaschierung bzgl. der Farbbeständigkeit keine Gewährleistung übernommen werden.

4. Im Übrigen ist die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird. Dies gilt insbesondere für etwaige Funktionsanforderungen, Kompatibilität von gelieferter Ware und Anschlussobjekten.


III. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

1. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Preisvereinbarung werden zum Lieferzeitpunkt gültige Verkäuferpreise berechnet. Alle Rechnungen sind auf Zugang beim Käufer sofort ohne Anzug ausschließlich an den Verkäufer zu zahlen. Zahlungen an Vertreter oder sonstige Dritte befeien nicht von der Leistungspflicht gegenüber dem Verkäufer.

2. Skonto-Beträge müssen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart sein. Für diesen Fall ist ein Skontobetrag nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist.

3. Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zwischen den Parteien und nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für gleichzeitige Vorlage und Protest übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

4. Soweit sich die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen Bestellung und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte Umsatzsteuer zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.

5. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der prozentualen Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie der Transportkosten angemessen anzupassen, das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden.

6. Ziff.4 und 5 lassen Ziff.V.2 unberührt.

7. Verzug des Käufers hinsichtlich der Entgeltansprüche tritt spätestens 10 Tage nach Lieferung und Zugang der Rechnung bei dem Käufer ein.

(a) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers mit Geldschulden Verzugszinsen von 12% p.a. geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten. Der Verkäufer kann jedoch zumindest den gesetzlichen Verzugszins verlangen (bei Entgeltforderungen: jeweiliger Basiszinssatz plus 8%-Zinssatz = Verzugszinssatz; ) (bei anderen Geldforderungen als Entgeltforderungen: jeweiliger Basiszinssatz plus 5%-Zinssatz = Verzugszinssatz).

(b) Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren Schadens vorbehalten. der Verkäufer kann jedoch zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins nach HGB verlangen.

8. Ist die Lieferung von einer Selbstbelieferung des Verkäufers abhängig, so kommt der Verkäufer dann und insoweit nicht in Verzug, als die Verzögerung durch eine Lieferverzögerung des Vorlieferanten bedingt ist und der Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alle Maßnahmen veranlasst hat, die der rechtzeitigen Selbstbelieferung dienlich waren. Ziff.IV.6 bleibt unberührt.

9. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die die Zahlung des Kaufpreises gefährdet erscheint, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl

a) vom Käufer für die noch ausstehenden Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag zwischen den Parteien die Gestellung einer selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft einer europäischen Bank oder Sparkasse, zahlbar auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage und Anfechtbarkeit fordern, oder

b) vom Käufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag zwischen den Parteien unter Fortfall des Zahlungszieles Bar-Zahlung Zug um Zug gegen Ablieferung der Ware verlangen.

c) Kommt der Käufer der Aufforderung des Verkäufers zu Hingabe der Bankbürgschaft bzw. der Zug um Zug-Leistung nicht binnen einer Frist von 5 Tagen ab Fälligkeit nach , so kann der Verkäufer alle offenen Forderungen auch aus anderen Verträgen zwischen den Parteien sofort fällig stellen, auch wenn hierfür bereits Wechsel oder Schecks gegeben sind oder ein Zahlungsziel vereinbart worden war. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

10. Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen gegen Ansprüche des Verkäufers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen des Verkäufers nur aus oder im Zusammenhang mit derselben Einzelbestellung ausüben, aus bzw. in deren Zusammenhang der Verkäufer-Anspruch geltend gemacht wird. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB ist ausgeschlossen.

12. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

13. Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.


IV. Lieferfrist, Teillieferungen

1. Der Verkäufer wird bemüht sein, die von ihm angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Zugesichert ist ein Liefertermin nur dann, wenn er von der Geschäftsleitung des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden.

2. Wurde dem Käufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer innerhalb der vereinbarten Lieferfrist mitgeteilt wurde.

3. Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, berechtigen den Verkäufer zur angemessenen Verlängerung der Frist, ohne dass dadurch dem Käufer weitere Ansprüche erwachsen.

4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Käufer unzumutbar sind. Über Teillieferungen werden gesonderte Rechnungen ausgestellt, die gem. Ziffer III der Bedingungen zu begleichen sind.

5. Ist die Leistung des Verkäufers von der Selbstbelieferung des Verkäufers durch einen Vorlieferanten abhängig, ist der Verkäufer, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen, zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn und soweit die Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten unterbleibt, es sei denn, die Selbstbelieferung unterbleibt aus einem Umstand, den der Verkäufer zu vertreten hat.


V. Gefahrenübergabe und Versand

1. Ist Versand der Ware durch den Verkäufer vereinbart, so versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur oder der Absendung der Lieferung oder mit Annahmeverzug auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Abholung durch den Käufer ist gleichbedeutend mit der Absendung durch den Verkäufer. Soweit Verkäufer-Mitarbeiter beim Aufladen/Abladen behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig versachte Schäden gehen zu Lasten des Käufers.

2. Der Käufer zahlt nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes stehen, soweit nicht schriftlich Abweichendes mit dem Käufer vereinbart worden ist, im sachgemäßen Ermessen des Verkäufers. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich durch den Verkäufer beschafft werden müssen.

4. Sofern Verkäufer-Lieferung in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet-Gebühr berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.


VI. Gewährleistung

1. Für Mängel der Kaufsache haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit nachfolgenden Modifikationen:

2. Die vom Verkäufer gelieferten Produkte sind einerseits industriell, andererseits handwerklich hergestellte Produkte. Die Abweichung von Mustern sowie handelsübliche oder produktionsbedingte Abweichungen in Farben, Struktur, Maße n, Gewichten und geringfügige modellmässige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion des Kaufgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten gem. Ziff.II.3 als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zu irgendwelchen Gewährleistungsansprüchen. Bei braunen PVC-Profilen ohne Kaschierung kann bzgl. der Farbbeständigkeit keine Gewährleistung übernommen werden, vgl. auch Ziff.II.3 (b).

3. (a) Die nach den gesetzlichen Rügepflichten (§ 377 HGB) vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam erklärt werden, die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der wirksamen Rüge bleiben unberührt.

(b) Unabhängig von (a) sind Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.

(c) Der Verkäufer kann verlangen, dass ihm die als mangelhaft gerügte Sache in einer angemessenen Frist zur Prüfung überlassen wird, sofern sie nicht zerstört ist.

4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf von Stoffen beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt.

5. Das gesetzlich dem Käufer eingeräumte Wahlrecht auf Nacherfüllung durch Reparatur bzw. Ersatzlieferung geht auf den Verkäufer über, wenn der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist zur Ausübung des Wahlrechts gesetzt hat und diese Frist ergebnislos abgelaufen ist. Die Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Käufer gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, ist der Verkäufer berechtigt, Wertersatz für die vom Käufer gezogenen Nutzungen geltend zu machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages zu verweigern.

6. Erbringt der Verkäufer Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder –beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so z.B. wenn eine unberechtigte Mängelrüge ausgesprochen wurde, so hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen. Zu ersetzen ist auch ein Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung, der bei dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Durchführung von Mangelsuche, -prüfung und –beseitigung stellt kein Anerkenntnis des Mangels durch den Verkäufer dar.

7. Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln, die dem Käufer deswegen entstehen, weil er die Ware an einem anderen Ort als den nach dem Kaufvertrag vorgegebenen Ablieferungsort verbracht hat, gehen zu seinen Lasten.


VII. Haftung, Verjährung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:

1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die er dem Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte.

3. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, dabei ebenfalls der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden, der durch die wesentliche Pflicht verhindert werden sollte.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschäden.

5. Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3) bleiben unberührt.

6. Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmen Höchstfristen ein. Die abweichend, nämlich in Ziff. VI. 4 geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.


VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware im Eigentum des Verkäufers.

2. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt all ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Rechte gegen dessen Abnehmer in Höhe der Kaufpreisforderung des Verkäufers an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, diese Abtretung dem Dritten gegenüber offen zu legen.

3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass daraus für den Letzteren Verpflichtungen entstehen. Der Käufer räumt dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein, auch insoweit findet VIII Ziffer 2. Anwendung. Der Verkäufer nimmt das Angebot zur Übertragung des Miteigentumsanteil an.

4. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

5. Wert des Liefergegenstandes im Sinne vorstehender Bestimmung ist der von dem Käufer an den Verkäufer zu zahlende Brutto-Kaufpreis zzgl. 20% Aufschlag.

6. Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und allen in diesem Vertrag festgelegten Sonderformen davon bleiben solange bestehen, bis der Verkäufer aus allen Verbindlichkeiten, insbesondere auch Eventual-Verbindlichkeiten, die er im Interesse des Käufers eingegangen ist, freigestellt ist.

7. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

8. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist der zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.

9. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zu Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.


IX. Schadensersatzansprüche des Verkäufers

1. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz und ist die Kaufsache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm unter Ausübung seiner gesetzlichen Rechte zurückgenommen so stehen ihm auch ohne besonderen Nachweis pauschal 10% des Kaufpreises als Entschädigung zu, soweit nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Anderseits kann der Verkäufer, wenn er nachweist, dass ihm ein höherer Schaden als die Pauschale entstanden ist, auch den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.

2. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Schadensersatz zurück, so steht ihm zusätzlich zu dem in Ziff.1 vereinbarten Schadensersatz eine Entschädigung für den Aufwand für Rücknahme und Verwertung i.H.v. pauschal 5% des Kaufpreises der zurückgenommenen Ware zu, soweit nicht der Käufer nachweist, dass ihm ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder der Verkäufer sich durch diese Pauschale unangemessene Vorteile versprechen lässt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt unberührt.

3. Andere Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.


X. Besondere Bedingungen für Kauf mit Montageverpflichtungen

Soweit vom Verkäufer zusätzlich zu den kaufvertraglichen Leistungen Werkleistungen, nämlich die Montage der verkauften Gegenstände (mit oder ohne Anschluss des Kaufgegenstandes an andere Teile des Käufers) erbracht werden, wird Folgendes vereinbart:

1. Der Käufer und Auftraggeber hat bauseits dafür Sorge zu tragen, dass der Kaufgegenstand sachund fachgerecht montiert werden kann. Eine Haftung für Gründung und Anschlüsse wird seitens des Verkäufers ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Käufer hat bauseits alle technischen Grundlagen für die Montage zu schaffen. Dies gilt auch für ingenieurmäßige Leistungen gleich welchen Inhalts. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung nur für den angelieferten Kaufgegenstand und für dessen sachgerechte Montage. Der Verkäufer kann Erfüllung der Montageverpflichtung verweigern, wenn bauseits die entsprechenden Vorleistungen nicht erbracht worden sind. Falls der Käufer nach Fristsetzung der notwendigen bauseitigen Vorbereitung zur Montage des Kaufgegenstandes nicht fristgerecht Folge leistet, kann der Verkäufer Schadensersatz wie zuvor unter IX beschrieben geltend machen. Die Montage wird in jedem Falle, soweit nicht anderes vereinbart worden ist, nach der regional üblichen Preisen vergütet; gleiches gilt für Anlieferung des Kaufgegenstandes, Errichtung und vorbereitende Maßnahmen zur Errichtung und Anschließung des Kaufgegenstandes an bauseits vorhandene Gegebenheiten.

2. Der Käufer verpflichtet sich für die entsprechenden Werkleistungen die erforderlichen Hilfsstoffe, z.B. Strom, Wasser usw. kostenlos dem Verkäufer zu Montage des Kaufgegenstandes zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass während der Montage diese Stoffe ständig zur Verfügung stehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand vereinbarungsgemäß erstellen zu lassen, Verzögerungen , die darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer nicht rechtzeitig die bauseits zu erbringenden Leistungen bereitgestellt hat, gehen zu seinen Lasten.

3. Soweit Leistungen an einem bestehenden Gebäude seitens des Verkäufers zu erbringen sind, sind die entsprechenden Pläne, Zeichnungen und Gründungsvoraussetzungen bauseits zu stellen. Er übernimmt die unbeschränkte Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter bei Übergabe von bauseits gestellten Unterlagen verletzt werden. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei. Der Verkäufer kann für den Fall, dass Schutzrechte verletzt werden, unverzüglich die Arbeiten einstellen und gem. Ziffer IX Schadensersatzansprüche gegenüber dem Käufer geltend machen. Soweit im Rahmen der Durchführung der Aufträge Musterzeichnungen und Konstruktionspläne des Verkäufers dem Käufer übergeben werden, bleiben diese auf jeden Fall im Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Formen und sonstige Werkzeuge bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden und in sonstiger Weise vom Käufer vergütet werden. Die Werkzeuge werden sorgfältig für Nachbestellungen aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Bestellungen eingegangen sind.

4. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.


XI. Wettbewerbsregelung, Warenbezeichnungen

1. Der Verkäufer hat umfangreiche Leistungen im Rahmen der Kundenwerbung erbracht. Dem Käufer ist es daher untersagt, unmittelbar an Endabnehmer oder Dritte, die vom Verkäufer akquiriert worden sind, heranzutreten und Produkte des Verkäufers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu veräußern oder zu verarbeiten. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat der Käufer eine Pönale von 2.000,00 Euro an den Verkäufer nach Aufforderung zu zahlen.

2. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüber zu stellen.

3. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zu Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.


XII. Allgemeines

1. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der UNKaufgesetzte (CISG). Weiterhin finden die technischen deutschen Normen Anwendung. Gerichtsstand ist - soweit zulässig - für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Verkäufers.

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers ist der Sitz des Verkäufers, es sei denn, dass andere Vereinbarungen getroffen worden sind.

3. Sollen einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

4. Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses.


Marl, Stand: September 2007